Satzung der Dreiburgen-Wanderer


Satzung der Dreiburgen-Wanderer
Sitz Fürstenstein lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.07.1985


    § 1. Name und Sitz des Vereins


      a) Der Verein führt den Namen Dreiburgen-Wanderer Fürstenstein und Umgebung e.V.

      b) Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenstein.

    § 2. Zweck des Vereins


      a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung

      b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.

      c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

      d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

      e) Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Mitgliedern zur Förderung des Breitensports, Kultur- und Freizeitwertes.

      Durch ungezwungene, sportliche Betätigung soll dem Mitglied die natürliche Bewegung beschafft werden. Der Verein sieht darin einen Beitrag zur Volksgesundheit.

      Der Verein stellt sich die Aufgabe, Teamgeist und Kameradschaftspflege innerhalb der Gemeinschaft zu fördern und nach außen zu tragen.

      Durch Besuch nationaler und internationaler Vereine sollen freundschaftliche und völkerverbindende Kontakte hergestellt werden.

      Hiermit wird insbesondere der Satzungszweck verwirklicht.

      f) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

    § 3. Erwerb der Mitgliedschaft


      a) Mitglied kann Jedermann werden.

      b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftlichen Beschluß entscheidet.

      c) Die Mitgliedschaft wird durch Ausweis bestätigt.

    § 4. Beendigung der Mitgliedschaft


      a) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Willenserklärung des Mitglieds oder Tod. Die Kündigung kann zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

      b) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, über welchem auf Antrag der Vorstand durch Beschluß entscheidet.

      c) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

    § 5. Mitgliederrechte und Pflichten


      a) Die Mitglieder haben die Aufgabe den Zweck des Vereins zu fördern.

      b) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Versammlungen und Gemeinschaftstreffen, zum Besuch der Vereinsveranstaltungen und zur Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen.

      c) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Leistung der jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge, zum Besuch der Vereinsveranstaltungen und zur Übernahme bestimmter Vereinsfunktionen, in Ausnahmefällen, wenn dies erforderlich wird. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, die dem Zweck des Vereins dienen.

      d) Der Mitgliedsbeitrag ist wie folgt geregelt:

      16,-- € Einzelpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      Vom Beitrag befreit sind alle Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, die dem Verein als Einzelperson angehören. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren zahlen einen so genannten Familienbeitrag von 3,-- € (Voraussetzung: Ein oder beide Eltern(-teil) ist/sind Mitglied)

      Vom Beitrag befreit sind alle Ehrenmitglieder.

      Auf Antrag können Rentner und Erwerbslose vom Beitrag befreit werden.

      Die Beitragssätze gelten jeweils für 1 Jahr.

      Der Beitrag wird durch Bankeinzug bei Jahresbeginn eingezogen oder erfolgt durch Überweisung der Mitglieder.

    § 6. Ausschluß von Mitgliedern


      a) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

      - gegen Satzungsbestimmungen verstoßt und dadurch das Ansehen und die Interessen des Vereins intern oder öffentlich schädigt,

      - sich den Beschlüssen des Vorstandes widersetzt,

      - aus anderen wichtigen Gründen zuwiderhandelt.

    § 7. Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes


      a) Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

      b) Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

    § 8. Gliederung des Vereins


      Die Vereinsorgane bilden der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

      Der Vorstand besteht aus:

      a) dem 1. Vorsitzenden,
      b) dem 2. Vorsitzenden,
      c) dem Schriftführer,
      d) dem Kassier,
      e) 2 Wanderwarten und
      f) 2 Beisitzenden

      und wird für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.

      Dem erweitertem Vorstand gehören die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses für außergewöhnliche Veranstaltungen (Wandertag) an.

      Beschlüsse des Vorstandes werden bei Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

      Der 1. Vorsitzende - bei dessen Verhinderung der Schriftführer - vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmitteln. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

      Über Einnahmen und Ausgaben der Vereinsmittel führt der Kassier Buch. Zahlungsbelege für den laufenden Vereinsbedarf bedürfen der Unterschrift des Kassiers und der 1. oder 2. Vorsitzenden.

      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

      a) Wahl des Vorstandes.

      b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.

      c) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

      d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

      e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

      Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Jahresviertel durch den Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Den Vorsitz führt der Vorstand.

      Jedes Mitglied hat in der Versammlung 1 Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannten Punkte. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

      Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werde, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand unterzeichnet wird. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitgliedschaften verbleiben.

      Ehrenmitglieder sind von der Pflicht des $ 5 dieser Satzung befreit.

    § 9. Auflösung des Vereins


      a) Der Verein kann nur auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

      b) Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.

      c) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindesten zwei Drittel der Mitglieder anwesen sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb weiterer 4 Wochen die Einberufung einer 2. Versammlung zu erfolgen.

      Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

      d) Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
      Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

    § 10. Schlußbestimmungen


      a) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

      b) Die Satzung tritt sofort in Kraft.

    § 11 Errichten der Satzung


      a) Tag der Errichtung der Satzung ist der 26.07.1985

      b) Ergänzt durch Beschluß vom: 12.01.2002
      - Euro Umstellung

      c) Ergänzt durch Beschluß vom: 17.01.2004
      - Familienbeitrag




Fürstenstein, den 26.07.1985

Mitglieder des Vorstandes

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassier
Wanderwart
Wanderwart
Beisitzer
Beisitzer